Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet betroffene Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten und zu deren Einhaltung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zu implementieren.

Das Gesetz gilt ungeachtet der Rechtsform zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern, ab 01.01.2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland.

Da sich die gesetzlich geregelten Sorgfaltspflichten auch auf das Handeln von Vertragspartnern und (mittelbaren) Zulieferern beziehen, ist davon auszugehen, dass Pflichten in der Lieferkette weitergegeben werden und das Gesetz daher auch für kleinere Unternehmen relevant wird, die nicht in den direkten Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

 

Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten betroffener Unternehmen gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagements zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten;
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements, etwa durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten;
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen;
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung zur unternehmerischen Menschenrechtsstrategie;
  • Implementierung von Präventionsmaßnahmen und Ergreifen von Abhilfemaßahmen bei Verstößen;
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens;
  • Dokumentations- und Berichtspflichten, insbesondere jährliche Einreichung und Veröffentlichung eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

 

Die Kontrolle der Umsetzung des Gesetzes obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Zwangs- und Bußgelder verhängt werden. Zudem ist ab einem Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich.

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