FAQs zur Inflationsausgleichsprämie

Der Gesetzgeber hat am Dienstag, 25.10.2022, mit Wirkung vom 01.10.2022 die lange erwartete Inflationsausgleichsprämie umgesetzt. Dafür wurde ein neuer § 3 Nr. 11c in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu als FAQs zusammengestellt. 

 

Wie hoch ist die (maximale) Prämie?

Der Gesetzgeber hat, wie geplant, einen Betrag von bis zu 3.000,00 EUR vorgesehen.

 

Wie kann die Prämie ausgezahlt werden?

Die Prämie kann in voller Höhe ausgezahlt werden, aber auch in einer beliebigen Stückelung. Es sind  also Teilzahlungen auch in unterschiedlicher Höhe möglich.

 

Was kommt beim Mitarbeiter durch die Inflationsausgleichsprämie an?

Die Prämie ist in voller Höhe steuer- und beitragsfrei.  

 

Ab wann kann die Prämie ausgezahlt werden und wie lange?

Die Prämie kann rückwirkend ab 01.10.2022 bis zum 31.12.2024 gezahlt werden.

 

Kann die Prämie als Ersatz für sonstige Sonderzahlungen gezahlt werden oder muss sie zusätzlich geleistet werden?

Die Prämie kann nicht als Ersatz für sonstige Sonderzahlungen gezahlt werden und muss also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet werden, also „on top“. Eine Umwandlung sonstiger Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Prämien, Provisionen, Boni u. ä. m. ist also unzulässig.

 

Spielen bei der Entscheidung über die Gewährung der Prämie ein Tarifvertrag und/oder der Betriebsrat eine Rolle?

Wenn Sie tarifgebunden sind bzw. Tarifverträge anwenden und/oder einen Betriebsrat haben, können sich sog. kollektivrechtliche Fragen zur Ausgestaltung der Prämienleistung stellen. Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an unsere Arbeitsrechtler wenden.

 

Können auch Minijobber und Auszubildende die Prämie bekommen?

Alle Arbeitnehmer – ob Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen, Minijobber oder Werkstudenten – können die Inflationsausgleichsprämie erhalten, wenn sie zum Auszahlungszeitpunkt in einem aktivem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis stehen.  

 

Wie steht es um den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz?

Der Begriff „Gleichbehandlungsgrundsatz“ ist eigentlich missverständlich: Sie müssen nicht automatisch und immer alle Arbeitnehmer gleichbehandeln. Dieser Grundsatz verbietet es aber, willkürlich einzelne Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen schlechter zu stellen gegenüber Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Zum Teil ist auch spezialgesetzlich die Schlechterstellung z. B. von Teilzeitbeschäftigten verboten. Wenn Sie einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von der Prämie ausnehmen wollen und sich über die Zulässigkeit nicht sicher sind, sprechen Sie gerne unsere Arbeitsrechtler an. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Prämiengewährung wäre ein Anspruch des benachteiligten Arbeitnehmers auf die gleiche Leistung („Anpassung nach oben“).

 

Wie muss die Prämie bezeichnet und erfasst werden?

Der gesetzestechnische Begriff lautet „Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“. Kürzer ist „Inflationsausgleichsprämie“. Die Inflationsausgleichsprämie ist also als solche zu deklarieren und muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden. 

 

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