Neue Antragspflichten beim Share Deal

Es besteht das Risiko doppelter Grunderwerbsteuer.

Im Zuge des Jahressteuergesetzes sind neue Anzeigepflichten in das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufgenommen worden, die bei Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften relevant sind.

Hintergrund ist die sog. Signing-Closing-Theorie der Finanzverwaltung, wonach bei Anteilskäufen (sog. Share Deal) von grundbesitzenden Gesellschaften, bei denen der Vertragsschluss (Signing) und der Übergang der Anteile (Closing) auseinanderfallen, zwei separate grunderwerbsteuerbare Vorgänge vorliegen. Besteuert würden demnach also Signing und Closing.

Um den doppelten Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden, wurde nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Festsetzung von Grunderwerbsteuer bezüglich des Signings aufgehoben oder geändert werden kann, wenn die Anteile auf den Käufer übergehen und bezüglich des Closings eine grunderwerbsteuerliche Festsetzung erfolgt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Grunderwerbsteuer beim Share Deal nur einmal anfällt.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sowohl beim Signing als auch beim Closing jeweils eine fristgerechte und vollständige Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgt.

Werden diese Anzeigen nicht rechtzeitig oder unvollständig abgegeben, droht eine Doppelbesteuerung.

Antragspflichten bei Signing und Closing sind daher bei jedem Share Deal, bei dem eine Gesellschaft mit Grundbesitz betroffen ist, im Detail zu prüfen.

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