Pflicht zum Transparenzregister im Fokus: Jetzt Meldung nachholen und Compliance sichern
Aktuell schreibt der für das Transparenzregister zuständige Bundesanzeiger Verlag zahlreiche Gesellschaften und Rechtseinheiten an, für die bislang noch keine Meldung abgegeben wurde. Hintergrund ist die gesetzliche Pflicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG), die wirtschaftlich Berechtigten (in der Regel Beteiligung von mehr als 25 % bzw. – ersatzweise – die Geschäftsführer) im Transparenzregister zu erfassen.
Unterbleibt die Meldung, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeldverfahren einleiten.
Falls für Ihre Gesellschaft bisher noch keine Meldung erfolgt ist, sollten Sie diese daher zeitnah nachholen.
Wir unterstützen Sie dabei gerne:
· Prüfung, ob überhaupt eine Meldepflicht besteht
· Durchführung der ggf. erforderlichen Meldung zum Transparenzregister
Darüber hinaus empfehlen wir – entsprechend der Gesetzesbegründung – mindestens einmal jährlich die im Transparenzregister hinterlegten Daten zu überprüfen und diese Prüfung zu dokumentieren. Diese Pflicht betrifft jede Gesellschaft gesondert.
Auf Wunsch begleiten wir Sie auch hierbei und übernehmen folgende Leistungen für Sie:
· Einholen etwaiger im Transparenzregister gemeldeten Informationen;
· Abgleich mit den Mindestangaben nach dem Geldwäschegesetz (GwG);
· Informationen an Sie über den Abgleich;
· Aufbewahrung/Dokumentation der Informationen und Tätigkeiten.
Benötigen Sie Unterstützung oder haben Sie Fragen zu dem Thema?
Dann kommen Sie gerne auf uns zu.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
Ansprechpartner:
Tobias Troeger
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht • Fachanwalt für Steuerrecht • Gesellschafter • Geschäftsführer
en