Wichtige Information: Neue Pflichtangabe im Impressum – Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)

Seit Ende 2024 wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schrittweise die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) eingeführt. Diese dient der eindeutigen steuerlichen Identifikation von Unternehmen und Selbständigen.

Bei wirtschaftlich Tätigen, denen bereits bis zum Stichtag 30. November 2024 eine USt-IdNr. vergeben wurde, erfolgte keine gesonderte Mitteilung der W-IdNr., da die W-IdNr. der USt-IdNr. entspricht.

Wen betrifft die neue Pflicht?
Alle Unternehmen und Selbständigen, die eine geschäftsmäßige Website, einen Online-Shop, eine Plattform oder ein Portal betreiben, sind verpflichtet, in ihrem Impressum entweder die

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) anzugeben.

 

Was tun, wenn keine USt-IdNr. vorliegt?
Unternehmen oder Selbständige ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die geschäftsmäßig im Internet auftreten, sind dazu verpflichtet, stattdessen ihre W-IdNr. im Impressum anzugeben.

 

Wichtig: Aktualisieren Sie Ihr Impressum!
Sobald Ihnen Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vom BZSt zugeteilt wurde, sollten Sie Ihr Impressum überprüfen und um die erforderlichen Angaben erweitern.

Haben Sie Fragen zu den neuen Anforderungen oder sind Sie sich unsicher, was diese Regelung für Ihr Unternehmen bedeutet? Gerne unterstützen wir Sie – sprechen Sie uns einfach an!

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Ansprechpartner:

Jürgen Ranger
Rechtsanwalt • Steuerberater • Fachanwalt für Steuerrecht


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