Wichtige Änderung bei der Grunderwerbsteuer ab 2027 – jetzt Handlungsbedarf prüfen

Abschaffung der Steuervergünstigungen nach §§ 5 und 6 GrEStG – Handeln Sie bis zum 31.12.2026

Die Regelungen zur Grunderwerbsteuer nach §§ 5 und 6 GrEStG ermöglichen bislang steuervergünstigte Grundstücksübertragungen im Rahmen von Umstrukturierungen und Nachfolgeplanungen. Diese Steuervergünstigungen entfallen jedoch zum 31.12.2026, was zukünftig umfassende finanzielle Belastungen mit sich bringen kann. Wir erläutern, was sich ändert und warum jetzt Handlungsbedarf besteht. 

Änderung der Grunderwerbsteuer ab 2027

Die ab dem 01.01.2027 eintretende Gesetzesänderung hebt das sogenannte Gesamthandsprinzip auf. Damit entfallen die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG vollständig.

Konkret bedeutet das:

Grundstücksübertragungen von, auf und zwischen Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG, KG, OHG, GbR) müssen ab 2027 uneingeschränkt Grunderwerbsteuer entrichten – der Steuersatz beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6 % (z. B. Bayern: 3,5 %).

 

Bisherige Vorteile durch das Gesamthandsprinzip

Die bisher geltenden Regelungen in den §§ 5 und 6 GrEStG boten Personengesellschaften, ihren Gesellschafter:innen sowie anderen Personengesellschaften eine attraktive Möglichkeit, innerbetriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen steuerfrei oder steuerreduziert zu gestalten.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Steuervergünstigung war, dass Grundstücke im Rahmen einer Übertragung oder Einbringung anteilig demselben Gesellschafter zugeordnet blieben – das sogenannte Gesamthandsprinzip. 

Diese Regelung bot vor allem in den folgenden Fällen erhebliche Vorteile:

Umstrukturierungen innerhalb von Personengesellschaften, z. B. bei gesellschaftsrechtlichen Anpassungen oder Betriebsaufspaltungen

Nachfolgeregelungen für Immobilien

 

Auswirkungen der Änderungen

Ab dem 01.01.2027 wird es für Übertragungen von Grundstücken innerhalb von Personengesellschaften oder auf die dahinterstehende Gesellschafterebene keine Steuerbefreiungen oder Steuervergünstigungen mehr geben.

Künftig fallen deshalb deutlich höhere Steuerlasten bei betroffenen Gestaltungsvorgängen an. Dies wird geplante Umstrukturierungen und andere strategische Maßnahmen voraussichtlich deutlich unattraktiver und teurer machen.  

Warum sofortiger Handlungsbedarf besteht

Obwohl die Änderung erst zum Jahresende 2026 wirksam wird, ist schnelles Handeln gefragt. Wichtige Umstrukturierungen und begünstigte Übertragungen müssen rechtzeitig vorbereitet und umgesetzt werden, da folgende Punkte zu beachten sind:

Planung und Konzeption: Um optimale Ergebnisse zu erzielen, müssen Maßnahmen sorgfältig durchdacht und strukturiert umgesetzt werden.

Notarielle Beurkundung: Jegliche Transaktionen müssen vor dem 31.12.2026 notariell abgeschlossen sein.

Prüfung der Gesellschaftsstruktur: Eine gründliche Analyse bestehender Strukturen und geplanter Maßnahmen ist unerlässlich, um keine steuerlichen Vorteile zu verpassen.

Von dieser Änderung betroffen sind insbesondere:

Personengesellschaften, die Grundbesitz halten

(Mit-)Eigentümer:innen von Immobilien, die planen, Grundstücke in neue Strukturen oder Personengesellschaften einzubringen

 

Unsere Empfehlung: Zukunftssicher planen

Um von den bestehenden Steuervergünstigungen noch zu profitieren, sollten Sie Ihre Struktur und geplante Maßnahmen umgehend prüfen. Sichern Sie sich noch die Vorteile der derzeitigen Rechtslage und vermeiden Sie unnötige steuerliche Belastungen.

Unsere erfahrenen Expert:innen stehen Ihnen zur Seite, um Ihre aktuellen Strukturen zu betrachten und maßgeschneiderte Strategien für eine vorausschauende Planung zu entwickeln.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

Haben Sie Fragen zu den Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht oder möchten Sie Ihre individuellen Gestaltungsmöglichkeiten prüfen? Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gerne vorausschauend und praxisnah.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Ansprechpartner:

Johannes Müller
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht • Gesellschafter • Teamleitung Recht


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