M&A flash #1 – Mehrere Wettbewerbsverbote

Regelmäßig beinhalten M&A Transaktionsverträge nachvertragliche entschädigungslose Wettbewerbsverbote der Verkäufer. Zusätzlich werden nachvertragliche entschädigungspflichtige Wettbewerbsverbote auch in Geschäftsführeranstellungsverträgen bzw. Arbeitsverträgen vereinbart. Fehlen Regelungen zur jeweiligen Anwendbarkeit bzw. zum Verhältnis der in mehreren Verträgen vereinbarten Wettbewerbsverbote, kann dies bei zeitlich gleichlaufender Anwendbarkeit erhebliche Folgen haben. 

Aus Käufersicht ist der Vorrang des entschädigungslosen Wettbewerbsverbots aus dem Kaufvertrag gewünscht. Der Verkäufer wird bei Ausscheiden während der Laufzeit des kauf- und dienst-/arbeitsvertraglichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung beanspruchen und sich auf die die Entschädigungspflicht im Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Arbeitsvertrag berufen. Besonders problematisch ist das Verhältnis des kaufvertraglichen Wettbewerbsverbots zum arbeitsvertraglichen, nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, da im Streitfall über die Entschädigung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet und die Arbeitsgerichte auch über die Wirksamkeit des kaufvertraglichen Wettbewerbsverbots entscheiden können. Hier droht die Unwirksamkeit des entschädigungslosen, kaufvertraglichen Wettbewerbsverbots wegen Umgehung zwingender auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Vorschriften (§ 75d Satz 2 HGB).

Das Verhältnis der Wettbewerbsverbote sollte aus Käufersicht so geregelt werden, dass das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot dem kaufvertraglichen Wettbewerbsverbot zeitlich in seiner Anwendbarkeit nachfolgt. Hierfür bietet sich eine aufschiebende Bedingung dergestalt an, dass das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot erst in Kraft tritt, wenn das kaufvertragliche Wettbewerbsverbot durch Zeitablauf erloschen ist. Dabei handelt es sich nicht um ein unverbindliches „bedingtes“ Wettbewerbsverbot, sondern um eine zulässige objektive Bedingung, die unabhängig vom Willen des Arbeitgebers ist und den Verkäufer als Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.  

Im Ergebnis kommt es bei dieser Gestaltung für die Wirksamkeit des kaufvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht darauf an, ob der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Verkäufer aus der Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung mindestens die arbeitsrechtlich zwingende Entschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§ 74 Abs. 2 HGB) erhält.

Ride the sky!

Unsere Serie „M&A flash“ gibt es ebenfalls auf LinkedIn. Dort teilen wir interessante Insights und Updates zu Mergers & Acquisitions. Bei Interesse an Verlinkungsanfragen oder weiteren Details können Sie sich gerne direkt an Herrn Dr. Bernd A. Marschall wenden.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Ansprechpartner:

Dr. Bernd A. Marschall
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht • Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht • Gesellschafter • Prokurist • Teamleitung Recht


+49 9131 6906-0

info@erlanger-treuhand.de