M&A flash #2 – Firmenerwerb einer GmbH durch asset deal
Wenn gleich der Erwerb einer GmbH typischerweise durch share deal erfolgt, kann es Situationen geben, in denen ein asset deal bevorzugt wird. Dies gilt insbesondere für den Erwerb der Zielgesellschaft aus der Insolvenz. Sofern die Firma, die aus dem Familiennamen eines Gesellschafters besteht, fortgeführt werden soll, stellt sich die Frage, ob und wie die Firmierung einer GmbH durch einen asset deal erworben werden kann.
Die Firma einer GmbH konnte seit jeher – anders als bei Personengesellschaften – Sachfirma sein. Der Gesellschafter einer GmbH kann deshalb frei entscheiden, ob er seinen Namen der Gesellschaft als Firmierung zur Verfügung stellen und die Überlassungszeit auf die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft beschränken will. Wird die Überlassungszeit nicht beschränkt, ordnet der BGH den Namen des Gesellschafters als Firma vermögensrechtlich der GmbH dauerhaft zu. § 24 Abs. 2 HGB, der für die Fortführung der Firma mit dem Namen eines ausscheidenden Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung voraussetzt, ist auf den GmbH-Gesellschafter nicht anwendbar.
Diese vermögensrechtliche Zuordnung führt dazu, dass die GmbH Inhaber der Firma ist und hierüber verfügen kann. Zur Übertragung der Firma im Wege eines asset deal ist somit nicht die Zustimmung des Gesellschafters als Namensinhaber erforderlich. Hiervon unabhängig ist ein ggf. nach der Satzung erforderlicher Gesellschafterbeschluss zum asset deal als solchen.
Auf Grund der vermögensrechtlichen Zuordnung zur GmbH fällt die Firma auch in die Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter hierüber verfügen kann. Er bedarf hierfür nicht der Zustimmung des Namensträgers oder der Gesellschafterversammlung. Darüber hinaus kann er selbst eine Ersatzfirmierung bilden und eine Satzungsänderung des Schuldners durchführen, sofern dies für die Fortführung der Firma durch den Erwerber erforderlich ist.
Die Firma einer GmbH, die den Namen eines Gesellschafters beinhaltet, stellt somit ein im Rahmen eines asset deal veräußerbares und übertragbares Wirtschaftsgut dar, über das die GmbH bzw. der Insolvenzverwalter ohne Zustimmung des Namensträgers verfügen kann. Im Falle der Betriebs- und Firmenfortführung sollte aus Erwerbersicht jedenfalls ein Haftungsausschluss vereinbart und im Handelsregister eingetragen werden (§ 25 HGB).
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