M&A flash #3 – BFH bezweifelt Rechtmäßigkeit doppelter Grunderwerbsteuer bei signing und closing
Mit Beschluss vom 09.07.2025 äußerte der BFH nach summarischer Prüfung in einem AdV Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit von doppelter Grunderwerbsteuer bei zeitlichem Auseinanderfallen von signing und closing.
Dem Verfahren lag folgender einfacher, aber typischer Sachverhalt zugrunde:
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 11.03.2024 wurden sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH veräußert. Die Anteile gingen aufschiebend bedingt nach Zahlung des Kaufpreises am 29.03.2024 auf den Erwerber über. Der Notar zeigte dem Finanzamt den Kaufvertrag an; eine Anzeige über den Übergang der Anteile erfolgte nicht.
Das Finanzamt setzte am 30.05.2024 zweimal Grunderwerbsteuer fest: einmal gegenüber der GmbH wegen Übergang der Anteile (closing) und einmal gegenüber dem Erwerber wegen Abschluss des Kaufvertrages (signing). Eine Aufhebung des zweiten Bescheids unterblieb, da eine Anzeige über den Übergang der Anteile nicht erfolgte. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des zweiten Bescheids wurde abgelehnt.
Das Verhältnis der beiden Grunderwerbsteuertatbestände ist im Einleitungssatz von § 1 Abs. 3 GrEStG geregelt: eine Besteuerung wegen Abschluss des Kaufvertrages erfolgt nur, soweit eine Besteuerung wegen Übergang der Anteile nicht in Betracht kommt. Der BFH sieht hierin einen materiellen Anwendungsvorrang. Die Finanzverwaltung erkennt den Anwendungsvorrang hingegen nur an, wenn beide Tatbestände zeitgleich verwirklicht werden, nicht jedoch, wenn signing und closing zeitlich auseinanderfallen. Die Steuerfestsetzung soll dann nur korrigiert werden, wenn die Grunderwerbsteuervorgänge auf Grund von signing und closing vollständig und fristgerecht jeweils innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt angezeigt wurden (Korrektur nach § 16 Abs. 4a, 5 GrEStG). Diese Fristen können leicht versäumt werden.
Der BFH erachtete den AdV Antrag für begründet:
Aus Sicht des BFH bestanden rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung, da
- • sich weder aus dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung eine zeitliche Beschränkung des Anwendungsvorrangs auf die zeitgleiche Tatbestandsverwirklichung ergibt;
- • fraglich ist, ob eine (formale) Korrekturvorschrift den materiellen Anwendungsvorrang einschränken kann, wenn dies im Wortlaut des materiellen Anwendungsvorrangs nicht zum Ausdruck kommt;
- • in der Literatur vielfach Kritik – aus Sicht des BFH wohl berechtigt – an der zeitlichen Beschränkung des Anwendungsvorrangs geäußert wurde;
- • dem Finanzamt bei Erlass beider Steuerbescheide bekannt war, dass die Anteile übertragen wurden und es dennoch zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt hat und dies dem materiellen Anwendungsvorrang widerspricht.
Wie das FG Köln bereits im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften befunden hat, dass die mehrfache Erstattung einer einmal abgeführten Kapitalertragsteuer denknotwendig ausscheidet, so kann auch vorliegend ein einheitlicher Lebenssachverhalt logisch nicht doppelt besteuert und eine doppelte Besteuerung nicht durch Verletzung einer formalen Anzeigepflicht gerechtfertigt werden. Dies widerspricht jeglichem vernünftigen Verständnis.
Gemäß Gesetzesbegründung zur Korrekturvorschrift ist eine zweimalige Besteuerung bei zwei Erwerbstatbeständen innerhalb desselben Lebenssachverhalts ausdrücklich nicht gewollt; dies soll jedoch nicht automatisch und uneingeschränkt gelten, sondern nur, wenn innerhalb kurzer Fristen von zwei Wochen Anzeigen an das Finanzamt erfolgen. Hieraus wird die eigentliche Intention der Steuerfestsetzung offensichtlich. Eine solche Praxis führt zu erheblichen Vertrauensverlusten der Bürger in den Staat.
Es bleibt zu hoffen, dass der BFH seine Auffassung im Hauptsacheverfahren bestätigt und dem materiellen Anwendungsvorrang uneingeschränkt Geltung verschafft.
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