Verrechnungspreisdokumentation
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV ergeben sich Änderungen an die Anforderungen zur Vorlageverpflichtung der Verrechnungspreisdokumentation, welche ab 01.01.2025 anzuwenden sind.
Zur Erfüllung der nationalen Verpflichtungen haben multinationale Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu verbundenen, ausländischen Unternehmen regelmäßig Verrechnungspreisdokumentationen zu erstellen.
Der dreigliedrige Dokumentationsansatz der OECD umfasst – abhängig von gewissen Umsatz- und Transaktionsgrenzen – die Erstellung
- einer Verrechnungspreisdokumentation (Local File),
- einer Stammdokumentation (Master File)
- und eines länderbezogenen Berichts (Country-by-Country-Report).
Aufgrund der Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV ergeben sich einige Neuerungen in Bezug auf die Anforderungen an die Vorlageverpflichtung von Verrechnungspreisdokumentationen.
Ursprünglich wurden im Zusammenhang mit dem am 01. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der sogenannten DAC 7-Richtlinie die Anforderungen an die Vorlageverpflichtung von Verrechnungspreisdokumentationen verschärft. Die Regelungen sehen vor, dass Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen künftig grundsätzlich unaufgefordert (bisher: explizite Anforderung durch die Außenprüfung) innerhalb einer Frist von 30 Tagen (bisher: 60 Tage) nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorgelegt werden müssen. Eine verspätete Vorlage führt nach den Neuregelungen zu einer verpflichtenden Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes zuzüglich eines Zuschlags, welcher im Ermessen der Finanzbehörden liegt. Eine Nichtvorlage oder eine Vorlage von unverwertbaren Verrechnungspreisdokumentationen führt zu der Möglichkeit einer Schätzung seitens der Finanzbehörden unter Anwendung der Vermutungsregel, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen höher als die erklärten Einkünfte sind. Auch hier ist ein (Straf-)Zuschlag durch die Finanzbehörden festzusetzen.
Mit der Verabschiedung des vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) durch den Bundestag am 26.09.2024 und der Zustimmung des Bundesrates am 18.10.2024 wurden nun wiederum einige Erleichterungen hinsichtlich dieser Vorlageverpflichtungen geschaffen.
Eine unaufgeforderte Vorlageverpflichtung innerhalb der 30-tägigen Frist besteht lediglich für die neu eingeführte Transaktionsmatrix, das Master File und der Dokumentation von außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen. Die Verrechnungspreisdokumentation ist damit nicht mehr unaufgefordert vorzulegen, sondern weiterhin nach Aufforderung seitens der Finanzbehörden. Die Frist zur Vorlage nach Aufforderung verbleibt jedoch bei 30 Tagen.
Anforderungen an den Inhalt der neuen Transaktionsmatrix:
- Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle
- Beteiligte der Geschäftsvorfälle (Leistungsempfänger und Leistungserbringer)
- Volumen und Entgelt der Geschäftsvorfälle
- vertragliche Grundlage
- angewandte Verrechnungspreismethode
- betroffene Steuerhoheitsgebiete
- Geschäftsvorfälle, die nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen
Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 12. Juli 2017 soll bezüglich der Transaktionsmatrix noch näher spezifiziert werden.
Sie benötigen Beratung oder Unterstützung? Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail info@erlanger-treuhand.de oder telefonisch unter +49 911 539929-0.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Artikel erfolgen, werden evtl. erst in den nächsten Ausgaben berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
Ansprechpartner:
Florian Merzbacher
Rechtsanwalt • Steuerberater • Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)