Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
Zum 31.12.2024 entfällt die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Inflationsausgleichsprämie auch dann noch steuerfrei ist, wenn ihr Wegfall nachfolgend vom Arbeitgeber durch eine Erhöhung des Bruttogehaltes kompensiert wird.
Die Antwort vom BMF lautete „nein“. Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Zahlt ein Arbeitgeber beispielsweise von Januar 2023 bis Dezember 2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von 125,00 EUR/Monat (24 Monate x 125,00 EUR = 3.000,00 EUR Höchstbetrag) und wird dann ab Januar 2025 der Bruttoarbeitslohn so angehoben, dass der Beschäftigte einen Nettolohn wie die 24 Monate davor erzielt, kann das Finanzamt gemäß § 8 Abs. 4 EStG von Anfang an eine dauernde Gehaltserhöhung unterstellen. Damit fehlt es an der Voraussetzung, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde.
Folge: In diesem Fall würde die Steuerfreiheit für die Inflationsausgleichsprämie rückwirkend (!) für zwei Jahre entfallen. In der Regel schließt sich die Sozialversicherung der Finanzverwaltung an.
Tipp: Nach der letzten Inflationsausgleichsprämie bis spätestens zum 31.12.2024 sollte also auf keinen Fall zum 01.01.2025 das Bruttogehalt so angehoben werden, dass das neue Nettogehalt 1:1 dem alten Gehalt inklusive Inflationsausgleichsprämie entspricht.
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Personalfachkraft • Abteilungsleitung Lohnbuchhaltung