Beabsichtigte Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Durch das Jahressteuergesetz 2022 sollen zahlreiche Anpassungen und Neuerungen insbesondere im Einkommensteuerrecht erfolgen. Der vorliegende Entwurf stellt ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit weiteren Änderungen zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.

 

Abschreibungen für Mietimmobilien

Bisher werden Mietimmobilien, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, mit jährlich 2 % abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925 mit 2,5 %. Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden.

 

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Ab 2023 soll der Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro und bei Ehegatten von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht werden.

 

Altersvorsorge: Vollständiger Sonderausgabenabzug ab 2023

Der bislang ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

 

Anhebung des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 Euro ab 1. Januar 2023 auf 1.200 Euro angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

 

Stärkung der Betätigung in der häuslichen Wohnung

Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (z. B. Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags für „Homeoffice-Tage“ von 600 Euro auf 1.000 Euro ab 2023).

 

Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei privaten Photovoltaik-Kleinanlagen.

Insbesondere im Bereich der Änderungen bei privaten Photovoltaik-Kleinanlagen kann es zu erheblichen Gestaltungsspielräumen kommen, abhängig vom Jahr der Anschaffung, Kapazität der Anlage und der bisherigen steuerlichen Behandlung (Stichwort: Liebhaberei).

 

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zu diesen gesamten Themenkomplexen zur Verfügung.

 

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Ansprechpartner:

Dipl.-Kfm. Stefan Schmitz
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