Neue Vorgaben zur „richtigen“ Vergütung von Betriebsräten

Der Bundestag hat am 28.06.2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einstimmig beschlossen. Erforderlich wurde diese Gesetzesänderung aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts-hofs (BGH) aus dem Jahr 2023. Danach erfüllen Vorstandsmitglieder (bzw. Geschäftsführer) oder Prokuristen den objektiven Straftatbestand der Untreue, wenn das Unternehmen einem Betriebsratsmitglied eine überhöhte Vergütung zahlt (BGH, Urt. v. 10.01.2023 – 6 StR 133/22).

In Folge dieses Urteils haben viele Unternehmen die Vergütungen ihrer Betriebsräte überprüft und gekürzt, um das Risiko einer Strafbarkeit ihrer Verantwortlichen möglichst auszuschließen. Diese Vergütungskürzungen haben die Betriebsratsmitglieder meist nicht akzeptiert und sind im Klageweg dagegen vorgegangen.

Um die entstandenen Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, soll nun das BetrVG geändert werden.

Grundsätzlich ist das Betriebsratsamt ein unentgeltliches Ehrenamt. Das Betriebsratsmitglied wird jedoch für die Betriebsratstätigkeit ohne Minderung seines Arbeitsentgelts freigestellt. Dabei darf die Betriebsratsvergütung nicht geringer bemessen sein als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Damit stellte sich aber die Frage: Was sind vergleichbare Arbeitnehmer? Nach der gesetzlichen Neuregelung ist bei der Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen. Eine spätere Neubestimmung der Vergleichsgruppe ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich. Das Verfahren zur Bestimmung vergleichbarer Arbeitnehmer kann nun im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, deren Inhalt nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann.

Schon immer durften Betriebsratsmitglieder ohne sachlichen Grund weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die gesetzliche Neuregelung stellt nun klar, dass eine Benachteiligung oder Begünstigung nicht vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die betrieblichen Anforderungen und Kriterien für die Gewährung des abweichenden Arbeitsentgelts erfüllt. Im Ergebnis werden in dieser Vorschrift die Voraussetzungen einer sogenannten „fiktiven Beförderung“ kodifiziert.

Die Neuregelung war erforderlich, um die unternehmerische Gratwanderung zwischen Begünstigung und Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern zu klären und die damit verbundenen strafrechtlichen Risiken zu reduzieren. In der Praxis wird man jetzt in Betriebsvereinbarungen das Verfahren und die Vergleichsgruppen transparent und fehlerfrei festlegen müssen. Ob dies immer gelingt, bleibt abzuwarten. Denn die gesetzliche Neuregelung enthält hierfür keine konkreten Vergleichsvorgaben. Man wird sich hier also inhaltlich weiter an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu diesem Themenfeld orientieren müssen.

In Kraft treten werden diese Neuregelungen voraussichtlich noch im 3. Quartal 2024.

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