Zeitpunkt der Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen bei Unternehmenstransaktionen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst mit Urteil vom 09.11.2023 – IV R 9/21 zum Zeitpunkt der Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen im Rahmen der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH zu entscheiden und hierbei seine frühere Rechtsprechung bestätigt.

Bei Unternehmensverkäufen werden oftmals variable Vergütungsbestandteile als Teil des Kaufpreises vereinbart, die in Abhängigkeit vom Erreichen definierter Voraussetzungen und Bezugsgrößen (z.B. EBIT/EBITDA, Rohertrag, Umsatzerlöse, etc.) innerhalb eines vereinbarten Zeitraums (sog. Earn-Out-Period) vom Käufer nachträglich zu bezahlen sind (sog. Earn-Out-Zahlungen).

Steuerlich relevant sind Earn-Out-Zahlungen insbesondere mit Blick auf den Besteuerungszeitpunkt und damit die Frage, ob die Zahlungen als rückwirkendes Ereignis zu qualifizieren und damit als (ggf. nach § 34 EStG steuerbegünstigter) Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern sind oder eine Versteuerung erst zum Zeitpunkt des Zuflusses beim Verkäufer erfolgt.

Der BFH geht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt entsteht, d.h. mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums des veräußerten (Mitunternehmer-)Anteils bzw. des übertragenen Betriebs. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und ungeachtet dessen, wann der Veräußerungserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist regelmäßig vielmehr stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. Später eintretende Änderungen des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises sind solange und soweit auf diesen Zeitpunkt zurück zu beziehen, als der Käufer seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung noch nicht erfüllt hat. Ist die Gegenleistung hingegen bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die nachträglich geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt ist.

Eine Ausnahme gilt allerdings bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen, für die nach ständiger Rechtsprechung auf die Realisation des Veräußerungsentgelts, d.h. dem Zeitpunkt des Zuflusses, abzustellen ist. Begründet wird dies damit, dass es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handelt, bei welchen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob nachlaufend eine Kaufpreisforderung überhaupt entsteht, und falls eine solche entsteht, in welcher Höhe diese entsteht.

Der BFH hat in Anwendung dieser Grundsätze entschieden, dass nachträglich vereinnahmte Earn-Out-Zahlungen, die - wie im entschiedenen Fall - vertraglich in Abhängigkeit vom Gewinn zu zahlen sind und deren Entstehen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss sind,  als gewinnabhängige Kaufpreisforderungen den Anteilsveräußerungsgewinn nicht erhöhen, sondern diese erst im Zeitpunkt des Zuflusses beim Verkäufer als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind.

Offen gelassen hat der Senat die Handhabung bei Earn-Out-Zahlungen, bei welchen nur das Entstehen einer bereits betragsmäßig festgelegten Zahlung vom Erreichen einer definierten Zielgröße (Gewinn, Umsatz etc.) abhängig ist. In der juristischen Literatur wird insoweit zum Teil eine Rückwirkung und damit Versteuerung als Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung angenommen.

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